Vertragsbedingungen (AGB) für die Schweiz und die Europäische Union.

Gemäss den anerkannten Empfehlungen der Berufsverbände für Gestaltung und den internationalen Verwertungsgesellschaften.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Grafik-Design-Dienstleistungen

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle zwischen Jürgen Busch und dem Auftraggeber geschlossenen Verträge ausschliesslich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Jürgen Busch hätte deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen Jürgen Busch und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

2. Urheberschutz; Nutzungsrechte; Eigenwerbung

2.1. Der Jürgen Busch erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag. Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechts und des Urheberrechtsgesetzes.

2.2. Sämtliche Arbeiten von Jürgen Busch, wie insbesondere Entwürfe, Texte, Layouts, Reinzeichnungen und das in Auftrag gegebene Werk insgesamt, sind als persönlich geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die Voraussetzungen für ein urheberrechtlich geschütztes Werk, so insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Schöpfungshöhe, nicht erreicht sind.

2.3. Ohne Zustimmung von Jürgen Busch dürfen dessen Arbeiten sowie das Werk einschliesslich der Urheberbezeichnung weder im Original, noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung des Werkes oder Teilen des Werkes sowie der Vorarbeiten dazu sind unzulässig.

2.4. Die Werke von Jürgen Busch dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrags nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck.

2.5. Jürgen Busch räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck (Ziffer 2.4) erforderlichen Nutzungsrechte ein. Hierzu wird das einfache Nutzungsrecht eingeräumt, es sei denn, Jürgen Busch und der Auftraggeber treffen eine ausdrücklich abweichende Vereinbarung. Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars.

2.6. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Jürgen Busch.

2.7. Sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wird, ist Jürgen Busch bei der Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, in Veröffentlichungen über das Werk und/oder der öffentlichen Wiedergabe der Entwürfe und Reinzeichnungen und des Werkes als Urheber zu benennen. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Urheberbenennung kann Jürgen Busch zusätzlich zu dem für die Designleistung geschuldeten Honorar eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % des für die Nutzung vereinbarten, mangels einer Vereinbarung des dafür angemessenen und üblichen Honorars verlangen. Hiervon bleibt das Recht von Jürgen Busch unberührt, bei einer konkreten Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.

2.8. Vorschläge, Weisungen und Anregungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen oder anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf das Honorar und begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dass Entgegenstehendes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

2.9. Der Auftraggeber ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Jürgen Busch nicht berechtigt, in Bezug auf die Entwürfe, Reinzeichnungen oder sonstigen Arbeiten von Jürgen Busch formale Schutzrechte wie z.B. Geschmacksmuster, Marke etc. zur Eintragung anzumelden.

2.10. Jürgen Busch bleibt berechtigt, die in Erfüllung des Auftrags geschaffenen Werke oder Teile davon, Entwürfe und sonstige Arbeiten für die Eigenwerbung, gleich in welchem Medium (z.B. in einer eigenen Internetpräsenz, Mustermappe etc.) zu nutzen und auf seine Tätigkeit für den Auftraggeber hinzuweisen.

3. Honorare; Fälligkeit

3.1. Soweit zwischen Auftraggeber und Jürgen Busch nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, richtet sich die Berechnung des Honorars nach den Honorarempfehlungen der SGD, Schweiz und des BDG, Deutschland.

3.2. Die Anfertigung von Entwürfen ist stets kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden.

3.3. Die Honorare sind bei Ablieferung des Werkes fällig. Erfolgt die Erstellung und Ablieferung des Werkes in Teilen, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teils fällig. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird, ist mit der ersten Teillieferung ein Teilhonorar zu zahlen, das wenigstens die Hälfte des Gesamthonorars beträgt. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, so kann Jürgen Busch Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Aufwand verlangen. Und zwar 1/3 bei Auftragserteilung,1/3 bei Fertigstellung von 50 % der Arbeit und 1/3 nach Ablieferung.

3.4. Sämtliche Honorare sind Nettobeträge, zurzeit zahlbar ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer, ohne Abzug innerhalb von zwei Wochen ab Fälligkeit.

4. Zusatzleistungen; Neben- und Reisekosten

4.1. Soweit keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen ist, werden Zusatzleistungen, wie z.B. die Recherche, die Umarbeitung oder Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie sonstige Zusatzleistungen (Autorenkorrekturen, Produktionsüberwachung und anderes) nach Zeitaufwand gesondert berechnet.

4.2. Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfausführungsarbeiten entstehende technische Nebenkosten (z.B. für Modelle, Zwischenreproduktionen, Layoutsatz etc.) sind vom Autraggeber zu erstatten.

4.3. Der Auftraggeber erstattet Jürgen Busch die Kosten und Spesen für Reisen, die nach vorheriger Abstimmung zwecks Durchführung und Erfüllung des Auftrags oder der Nutzung der Werke erforderlich sind.

4.4. Die Vergütung für Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge, die zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu entrichten sind.

5. Fremdleistungen

5.1. Die Vergabe von Fremdleistungen, die für die Erfüllung des Auftrags oder die Nutzung der Werke im vertragsgemäßen Umfang erforderlich sind, nimmt Jürgen Busch im Namen und für Rechnung des Auftraggebers vor. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Jürgen Busch hierzu die entsprechende schriftliche Vollmacht erteilen.

5.2. Soweit Jürgen Busch auf Veranlassung des Auftraggebers im Einzelfall Fremdleistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vergibt, ist der Auftraggeber verpflichtet, einen angemessen Vorschuss für die zu erwartenden Kosten zu zahlen. Der Auftraggeber stellt Jürgen Busch im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten, insbesondere sämtlichen Kosten, frei, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.

6. Mitwirkung des Auftraggebers; Gestaltungsfreiheit; Vorlagen

6.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Jürgen Busch alle Unterlagen, die für die Erfüllung des Auftrags notwendig sind, rechtzeitig und im vereinbarten Umfange zur Verfügung zu stellen. Dies betrifft insbesondere Texte, Fotos, Logos, Grafiken, Filme, Musikstücke etc. Verzögerungen bei der Auftragsausführung, die auf die verspätete oder nicht vollständige Übergabe solcher Unterlagen beruhen, hat Jürgen Busch nicht zu vertreten.

6.2. Der Auftraggeber versichert, zur Nutzung aller Unterlagen, die er Jürgen Busch zur Verfügung stellt, berechtigt zu sein. Der Auftraggeber ist ferner alleine verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm gestellten Unterlagen. Sollte der Auftraggeber nicht zur Nutzung berechtigt sein oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, so stellt der Auftraggeber Jürgen Busch im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

6.3. Für Jürgen Busch besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit. In diesem Umfang sind Beanstandungen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung der Entwürfe und des Werkes ausgeschlossen. Mehrkosten für Änderungen, die der Auftraggeber während oder nach der Produktion veranlasst, trägt der Auftraggeber.

7. Datenlieferung und Handling

7.1. Jürgen Busch ist nicht verpflichtet, die Designdaten oder sonstige Daten, die in Erfüllung des Auftrages entstanden sind, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Daten oder Dateien, so ist dies gesondert zu vereinbaren.

7.2. Stellt Jürgen Busch dem Auftraggeber Dateien bzw. Daten zur Verfügung, so dürfen diese nur im vereinbarten Umfang genutzt werden. Modifikationen oder Veränderungen an den Dateien bzw. Daten dürfen nur mit Einwilligung von Jürgen Busch vorgenommen werden.

7.3. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten trägt unabhängig vom Übermittlungsweg der Auftraggeber.

7.4. Für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten, die bei der Datenübertragung auf das System des Auftraggebers entstehen, haftet Jürgen Busch nicht.

8. Eigentum und Rückgabepflicht

8.1. An allen Entwürfen, Reinzeichnungen und Konzeptionsleistungen sowie etwaig zur Verfügung gestellter Daten, gleichgültig ob sie zur Ausführung gelangen oder nicht, werden lediglich Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Originale sind, spätestens drei Monate nach Lieferung unbeschädigt an Jürgen Busch zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.

8.2. Die Zu- und Rücksendungen erfolgen auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Jürgen Busch bleibt vorbehalten, darüber hinaus einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

9. Korrektur; Produktionsüberwachung; Belegmuster

9.1. Vor Beginn der Vervielfältigung des Werkes (Produktionsbeginn) sind Jürgen Busch Korrekturmuster vorzulegen.

9.2. Die Produktion wird von Jürgen Busch nur überwacht, wenn dies in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung mit dem Auftraggeber vereinbart ist. Für diesen Fall ist Jürgen Busch berechtigt, erforderliche Entscheidungen nach eigenem Ermessen zu treffen und Weisungen gegenüber den Produktionsfirmen zu geben. Jürgen Busch haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nach Massgabe der Ziffer 10.

9.3. Von allen vervielfältigten Werken oder Teilen der Werke oder sonstigen Arbeiten sind Jürgen Busch eine angemessene Anzahl einwandfreier Belegexemplare, mindestens 10 Stück unentgeltlich zu überlassen, die Jürgen Busch auch im Rahmen seiner Eigenwerbung verwenden darf.

10. Gewährleistung; Haftung

10.1. Jürgen Busch haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

10.2. Ansprüche des Auftraggebers gegen Jürgen Busch aufgrund einer Pflichtverletzung verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche gemäss Ziffer 10.1; für diese gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

10.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Werk unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und etwaige Mängel unver züglich anzuzeigen. Offensichtliche Mängel müssen spätestens binnen zwei Wochen nach Ablieferung schriftlich geltend gemacht werden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt das Werk als mangelfrei abgenommen.

10.4. Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung erfolgt durch den Auftraggeber. Mit der Freigabe übernimmt der Auftraggeber die Haftung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild, Gestaltung und Produkt.

10.5. Mit Ausnahme eines möglichen Auswahlverschuldens haftet Jürgen Busch nicht für Aufträge für Fremdleistungen, die Jürgen Busch an Dritte vergibt.

10.6. Sofern Jürgen Busch Fremdleistungen auf Veranlassung des Auftraggebers im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vergibt, tritt Jürgen Busch hiermit sämtliche ihm zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichterfüllung gegenüber der Fremdfirma an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme des Jürgen Busch zunächst, die abgetretenen Ansprüche gegenüber der Fremdfirma durchzusetzen.

10.7. Jürgen Busch haftet nicht für die urheber-, geschmacksmuster- oder markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit des Werkes oder Teilen des Werkes sowie der Entwürfe oder seiner sonstigen Designarbeiten, die er dem Auftraggeber zur Nutzung überlässt. Jürgen Busch ist nicht verpflichtet, Geschmacksmuster-, Marken- oder sonstige Schutzrechtsrecherchen durchzuführen oder zu veranlassen. Diese sowie eine Überprüfung der Schutzrechtslage werden vom Auftraggeber selbst und auf eigene Kosten veranlasst. 

10.8. Jürgen Busch haftet nicht für die rechtliche, insbesondere die urheber-, geschmacksmuster-, wettbewerbs- oder markenrechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen Nutzung des Werkes oder von Teilen des Werkes oder der Entwürfe. Jürgen Busch ist lediglich verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, soweit diese Jürgen Busch bei der Durchführung des Auftrags bekannt werden.

11. Erfüllungsort

Erfüllungsort für beide Parteien ist der Sitz von Jürgen Busch.

12. Schlussbestimmungen

12.1. Gerichtsstand ist Sitz von Jürgen Busch, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört oder der Auftraggeber juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Schweiz hat. Jürgen Busch ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen. 

12.2. Es gilt das Recht der Europäischen Union und das der Schweiz mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.

12.3. Ist eine der Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.